Die Margenbesteuerung ist ein Sonderverfahren im Schweizer Mehrwertsteuerrecht, bei dem die Steuer nicht auf dem vollen Verkaufspreis, sondern nur auf der erzielten Marge berechnet wird. Als Marge gilt die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis eines gebrauchten Gegenstands. Das Verfahren verhindert, dass ein Gegenstand, der bereits einmal mit Mehrwertsteuer belastet wurde, beim Weiterverkauf ein zweites Mal voll besteuert wird. In der Praxis wird die Margenbesteuerung heute weitgehend durch den fiktiven Steuerabzug abgelöst, ist aber für das Verständnis des Occasionshandels nach wie vor zentral.
Für welche Gegenstände die Margenbesteuerung gilt
Die Margenbesteuerung eignet sich für den Handel mit gebrauchten, individualisierbaren beweglichen Gegenständen, die ein Händler von nicht steuerpflichtigen Personen einkauft und ohne wesentliche Veränderung weiterverkauft. Typische Beispiele sind Occasionsfahrzeuge, gebrauchte Uhren und Schmuck, Antiquitäten, Kunstwerke oder Sammlerstücke. Voraussetzung ist, dass beim Einkauf keine Vorsteuer geltend gemacht wurde und der Gegenstand nicht verändert oder verarbeitet wird, bevor er weiterverkauft wird. Kleinere Reparaturen oder eine Reinigung, die den Charakter des Gegenstands nicht verändern, sind unschädlich; wird ein Gegenstand hingegen umgebaut oder aus mehreren Teilen neu zusammengesetzt, entfällt die Berechtigung zur Margenbesteuerung.
So funktioniert die Berechnung
- Die Steuer wird nur auf der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis erhoben.
- Ist der Verkaufspreis tiefer als der Einkaufspreis, entsteht keine steuerbare Marge und keine Steuerschuld.
- In den Rechnungen an die Kundschaft darf keine Mehrwertsteuer offen ausgewiesen werden.
- Der Händler muss An- und Verkaufspreis pro Gegenstand oder pro Gruppe sauber dokumentieren.
- Die Methode darf nicht mit dem fiktiven Steuerabzug für denselben Gegenstand kombiniert werden.
Ein wichtiger Punkt betrifft den Rechnungsausweis: Wer die Margenbesteuerung anwendet, darf auf der Kundenrechnung keine MWST separat ausweisen. Wird trotzdem Steuer ausgewiesen, schuldet der Händler diese der Eidgenössischen Steuerverwaltung in voller Höhe. Genau hier entstehen bei Kontrollen die häufigsten Korrekturen. Eine saubere Trennung der Geschäftsfälle in der Buchhaltung ist deshalb unerlässlich.
Margenbesteuerung oder fiktiver Steuerabzug
Seit der Einführung des fiktiven Steuerabzugs stehen Händlern grundsätzlich zwei Wege offen, die wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis führen. Der fiktive Steuerabzug ist heute die häufigere Variante, weil er sich nahtloser in die effektive MWST-Abrechnung einfügt. Die Margenbesteuerung bleibt jedoch relevant, etwa bei Sammlerstücken oder wenn keine Einzelnachweise vorliegen. Wer regelmässig mit Gebrauchtwaren handelt, sollte sich für eine Methode entscheiden und diese konsequent anwenden, denn ein unkontrollierter Wechsel führt bei einer Kontrolle rasch zu Beanstandungen. Als Treuhänder in Zug prüfen wir für jeden Betrieb, welche Methode steuerlich und administrativ am günstigsten ist, richten die Buchhaltung entsprechend ein und begleiten die Betriebe bei der laufenden MWST-Abrechnung.
Ein Antiquitätenhändler kauft von einer Privatperson eine Kommode für CHF 2'000.– ein und verkauft sie für CHF 3'081.–. Die steuerbare Marge beträgt CHF 3'081.– − CHF 2'000.– = CHF 1'081.–. Die geschuldete MWST beträgt CHF 1'081.– × 8.1 / 108.1 = CHF 81.–. Ohne Margenbesteuerung müsste der Händler auf den vollen Verkaufspreis abrechnen, obwohl die Kommode als Gebrauchtgegenstand die Steuer wirtschaftlich bereits getragen hat.
