MWST: Die MwSt. und Sie – ein Thema welches vielen die Sicherheit nimmt
Täglich geraten Unternehmer in Berührung mit der MwSt. – ihre Komplexität ist allen bekannt. Wir lassen Sie nicht allein mit dieser Thematik.
Ab CHF 100'000.- Umsatz müssen Sie Ihren Betrieb beim Amt melden und da gilt es schon sich für eine kluge Option zu entscheiden.
Wir übernehmen für Sie die Anmeldung, Abrechnungen, Abklärungen oder die vorgängige Prüfung, um sich den Steuerfolgen bewusst zu sein.
Sind Sie ein ausländisches Unternehmen und haben in Ihrem Land bereits einen Umsatz der höher ist als 100'000 Franken? Dann müssen Sie sich bei der schweizer Mehrwertsteuer anmelden sofern sie in der Schweiz tätig sind und steuerbare Leistungen erbringen – Fiskalvertretung durch FinanceRock.
Welche Risiken verbergen sich hinter der MwSt:
- Fehler bei MWST und Buchhaltung
- unnötig hohe Steuerzahlungen
- Zeitverlust
- Nachzahlungen und Ärger mit Behörden
Mit FinanceRock erhalten Unternehmer:
- Sicherheit in der Steuer- und Finanzwelt
- Optimierte Prozesse
- Saubere Buchhaltung
- Steuerersparnisse
- Frieden im Kopf und klare Entscheidungsgrundlagen
Privatanteil MwSt.
Wieso ein Privatanteil? Wird ein Geschäftsfahrzeug nicht nur für die Arbeit, sondern auch privat genutzt, entsteht ein Vorteil. Beim Kauf und bei den laufenden Kosten wurde die Mehrwertsteuer jedoch als Geschäftsausgabe abgezogen.
Damit die private Nutzung fair besteuert wird, verlangt die MWST eine Korrektur (ihrerseits und zu Gunsten des Mehrwertsteueramtes.). Der sogenannte Privatanteil sorgt dafür, dass nur der geschäftliche Teil steuerlich begünstigt ist und der private Gebrauch korrekt berücksichtigt wird.
Der Privatanteil wird auch in die Bruttolohnsumme gerechnet (erhöht den Bruttolohn, da das Fahrzeug privat genutzt wird und auch da ein Vorteil entsteht). Im Lohnausweis wird der Privatanteil separat ausgewiesen (Ziffer 2.2) und zusätzlich im Feld «F» angegeben.
Good to know:
- Wird das Fahrzeug nur für Geschäftszwecke gebraucht und ist es stets in der Firma stationiert, so wird kein Privatanteil berechnet (es entsteht ja kein Vorteil, da der Mitarbeiter das Fahrzeug nicht privat verwenden darf - auch nicht für den Arbeitsweg). Der Mitarbeiter darf die Kosten in seiner privaten Steuererklärung für den Arbeitsweg abziehen. Im Lohnausweis wird somit auch nichts vermerkt.
- Darf der Mitarbeiter das Fahrzeug für Geschäftszwecke und für den Arbeitsweg brauchen, so wird kein Privatanteil berechnet. Auf seinem Lohnausweis muss jedoch das Feld «F» markiert werden und er darf keine Kosten in seiner privaten Steuererklärung abziehen, da er ja ein Fahrzeug hat, welches die Firma ihm zur Verfügung stellt.
Wie errechnet sich der Privatanteil MwSt.?
Der Privatanteil kann auf zwei Arten berechnet werden: effektiv oder pauschal.
Effektive Abrechnung
Die genauste Variante ist, jede Fahrt in einem Fahrtenbuch zu erfassen und zu markieren, ob sie privat oder geschäftlich war. So kann der gesamte Fahrzeugaufwand anteilsmässig aufgeteilt werden. Für geschäftliche Fahrten müssen Ziel und Zweck vermerkt werden, damit die Behörden die Geschäftsmässigkeit prüfen können. Das klingt aufwändig und ist es auch. Aus diesem Grund hat die Schweizerische Steuerkonferenz eine Pauschale eingeführt, welche die Führung eines Fahrtenbuchs erleichtert.
Pauschale Abrechnung
Die Pauschale deckt sowohl einen Teil der Amortisation wie auch den Unterhalt ab. Daher basiert sie auf dem Kaufpreis des Fahrzeugs. Aktuell beträgt sie 0,9 Prozent des Kaufpreises exkl. MWST pro Monat beziehungsweise 10,8 Prozent pro Jahr.
Zum Kaufpreis gehören ebenfalls Zusatzausstattungen wie ein Entertainmentsystem oder ein Aufpreis für die Alcantarasitze – auch dann, wenn diese Kosten privat übernommen wurden. Nicht eingeschlossen ist hingegen eine Ablieferpauschale, da diese eine einmalige Dienstleistung darstellt.
Die 0.9% verstehen sich danach inkl. MWST (wichtig) und von diesem Betrag müssen 8.1% dem MwSt. Amt als Einnahme deklariert werden.
Abrechnungsmethoden der MwSt.
Die MwSt. erlaubt es uns diese auf mehrere Arten abzurechnen und zu diversen Terminen – diese sind z.B. für die Liquiditätsplanung entscheidend:
Effektive Methode
Die effektive Methode bietet sich für Unternehmen an, welche viele vorsteuerabzugsberechtigten Aufwände (Lieferanten mit ausgewiesener MwSt. oder viele Verzollungen) hat.
Die Vorsteuer auf der Lieferantenrechnung wird voll (8.1%) abgezogen, dafür werden auch auf den Umsätzen (welche steuerpflichtig sind) 8.1% in Rechnung gestellt. Die Differenz aus diesen Ein- und Ausgängen werden dem Mehrwertsteueramt übermittelt.
Saldosteuersatzmethode
Die Saldosteuersatzmethode wird häufig bei Unternehmen angewendet, die nicht viele vorsteuerberechtigte Aufwände beziehen. (Wenig Lieferantenausgänge mit ausgewiesener MwSt.)
Hier wird nur der Umsatz zu einem kleineren Steuersatz abgerechnet (z.B. 6.2% auf den gesamten Umsatz). Auf Ihrer Rechnung weisen Sie die vollen 8.1% aus – der gesonderte Satz gilt nur intern für die Buchhaltung/ Abrechnung und wird vom Mehrwertsteueramt bestätigt. Ihre Lieferanten ziehen dürfen die kompletten 8.1% abziehen.
Vereinbart oder vereinnahmt?
Vereinbart
Die MWST wird abgerechnet, sobald eine Rechnung gestellt wird – unabhängig davon, ob der Kunde bereits bezahlt hat.
Vorteil: Klare und übersichtliche Buchhaltung.
Nachteil: Die MWST muss auch dann bezahlt werden, wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat.
Vereinnahmt
Die MWST wird erst abgerechnet, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt.
Vorteil: Schonung der Liquidität, da keine MWST vorfinanziert werden muss.
Nachteil: Etwas mehr Aufwand bei der Buchhaltung.
Wann und wie oft wird die MwSt. abgegeben – gemeldet?
Die MwSt. kann monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich abgegeben werden.
Der Termin und die Methode werden vorgängig vom Amt bestätigt und bewilligt. Auch bestimmen mögliche Grenzwerte (Umsätze) den Abgabetermin.
Bezugsteuer – die vergessene Unbekannte
Sie sorgt dafür, dass Leistungen aus dem Ausland fair und gleich wie inländische Angebote behandelt werden. Wer regelmässig Dienstleistungen oder bestimmte Lieferungen aus dem Ausland bezieht, muss prüfen, ob Bezugsteuer geschuldet ist. Das gilt für Unternehmen ebenso wie für Privatpersonen.
Wer muss Bezugsteuer bezahlen? (Verpflichtete Leistungsempfänger)
Es gibt zwei Arten von Leistungsempfängern (meist Auftraggeber), die Bezugsteuer bezahlen müssen:
1. MWST-pflichtige Leistungsempfänger: Unternehmen, die bereits im Schweizer MWST-Register eingetragen sind, müssen alle bezugssteuerpflichtigen Leistungen vollständig über ihre normale MWST-Abrechnung deklarieren.
2. Nicht MWST-pflichtige Leistungsempfänger: Dazu gehören Privatpersonen, Kleinunternehmen, Vereine oder Schulen. Hier fällt Bezugsteuer erst an, wenn die jährlichen Leistungsbezüge aus dem Ausland mehr als 10'000 CHF im Jahr betragen.
Welche Leistungen unterliegen der Bezugsteuer? (Relevante Leistungsarten)
Bezugsteuer wird insbesondere für folgende Leistungen ausgelöst:
- Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip (z. B. Lizenzen, Software-Abos, Beratungen, Werbung, IT-Dienste, Hosting, Personalverleih)
- Einfuhr von Datenträgern ohne eigenen Marktwert (Bauplänen etc.)
- Bau-, Reparatur- und Renovationsarbeiten an unbeweglichen Gegenständen
- Lieferung von Elektrizität, Gas oder Fernwärme aus dem Ausland
Die Bezugsteuer stellt sicher, dass ausländische Anbieter nicht gegenüber Schweizer Unternehmen bevorteilt werden.
Wie wird die Bezugsteuer abgerechnet? (Deklaration und Praxis)
MWST-pflichtige Empfänger: Diese Leistungsempfänger erfassen die Bezugsteuer direkt in der MWST-Abrechnung. Bei der effektiven Methode ist die Bezugsteuer ein Nullsummenspiel, da sie als Vorsteuer im gleichen Zeitraum wieder abgezogen werden kann. Beim Saldosteuersatz muss die Bezugsteuer immer mit 8.1 Prozent und nicht mit dem Saldosteuersatz abgerechnet werden.
Nicht MWST-pflichtige Empfänger (Privatpersonen z.B): Wenn der Jahresbetrag der bezogenen Leistungen über 10'000 CHF liegt, muss dies der ESTV innerhalb von 60 Tagen nach Jahresende gemeldet werden. Nach dieser Frist erfolgt die Abrechnung in einem vereinfachten Verfahren.
Fiktiver Steuerabzug – eine willkommene Steueroptimierung
Der fiktive Mehrwertsteuerabzug wird ebenfalls zu wenig erwähnt, dabei reduziert dieser die MwSt. Bei der fiktiven Vorsteuer handelt es sich um einen Vorsteuerabzug ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer auf der Rechnung, die sie bezahlen.
Dies ist möglich, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand von einer nicht mehrwertsteuerpflichtigen Person kauft, zum Beispiel von einer Privatperson. Obwohl auf der Rechnung keine Mehrwertsteuer steht, geht die Steuerverwaltung davon aus, dass im Kaufpreis bereits die MwSt. mal bezahlt wurde.
Darum darf das kaufende, mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen diese fiktive Vorsteuer geltend machen, sofern der Gegenstand für geschäftliche Zwecke verwendet wird und klar individualisierbar ist. (Z. b. Autokauf bei einer Privatperson)
Achtung – wenn einer dieser Punkte eintritt, darf der Abzug nicht geltend gemacht werden:
- Bei Einkäufen von Kunst, Sammelstücken und Antiquitäten (hier kommt die Margenbesteuerung zur Anwendung)
- Wenn der Gegenstand steuerfrei eingeführt worden ist
- Wenn beim Erwerber des Gebrauchsgegenstandes das Meldeverfahren zur Anwendung kam
- Wenn die steuerpflichtige Person den Gegenstand in die Schweiz eingeführt hat
- Wenn eine Schadenersatzzahlung die Höhe der ausgerichteten Zahlung übersteigt
Margenbesteuerung
Die Margenbesteuerung sorgt dafür, dass die MWST nicht auf dem gesamten Verkaufspreis berechnet wird, sondern nur auf Ihrer tatsächlichen Gewinnspanne (der Marge). Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn Sie bestimmte Gegenstände von Privatpersonen oder anderen Verkäufern einkaufen, die keine Mehrwertsteuer abführen und somit auch keine Vorsteuer geltend machen konnten.
Für wen gilt diese Regelung?
Die Margenbesteuerung gilt in der Schweiz primär für den Handel mit Sammlerstücken. Typischerweise betrifft dies:
- Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Skulpturen)
- Antiquitäten (bewegliche Gegenstände)
- Andere Sammlerstücke (z.B. Münzen, Briefmarken, Schmuck)
- Oldtimer (Motorfahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind)
Wichtig: Sie dürfen die Margenbesteuerung nur anwenden, wenn Sie den Gegenstand ohne Vorsteuerabzug (z.B. von einer Privatperson) gekauft haben.
Häufig gestellte Fragen
3 Antworten rund um das Thema
Die Pauschale von 0,9 % wird pro Monat berechnet, in dem Ihnen das Fahrzeug zur Verfügung steht. Wenn Sie den Wagen erst im März zulassen, schulden Sie für dieses Jahr nur 10 Monate Privatanteil (9 % des Kaufpreises statt 10,8 %). Wichtig ist hier das Datum der Betriebsbereitschaft, nicht das Datum der ersten privaten Fahrt.
Hier gibt es eine gute Nachricht: Wenn das Fahrzeug aufgrund seiner Bauweise (z. B. nur 2 Sitze, verblechte Seitenfenster) und der festen Inneneinrichtung (Werkzeugwände, Regalsysteme, Schweissgeräte) offensichtlich keinem privaten Bedürfnis dient, entfällt die Privatanteil-Pflicht. Ein solches "Werkstattauto" ist für private Ausflüge oder den Wocheneinkauf ungeeignet. In diesem Fall wird kein Privatanteil berechnet und im Lohnausweis wird nichts aufgerechnet.
Weder noch – und das ist die grosse Steuerfalle. Die Mehrwertsteuer-Verordnung (MWSTV) kennt kein Erbarmen: Massgebend für die pauschale Abrechnung ist immer der ursprüngliche Brutto-Listenpreis (Neupreis ab Werk) inklusive allem Sonderzubehör. Das bedeutet für Sie in der Praxis: Bei Occasionen: Auch wenn Sie einen 3-jährigen Rückläufer für 40'000 CHF leasen, der neu 90'000 CHF gekostet hat, müssen Sie die 0,9 % von den 90'000 CHF berechnen. Beim Leasing: Die Höhe Ihrer monatlichen Leasingrate spielt für den Privatanteil keine Rolle. Ob Sie eine hohe Anzahlung geleistet haben oder eine Null-Leasing-Aktion nutzen: Die Steuerbasis bleibt immer der theoretische Neupreis des Fahrzeugs.

Autor
Nikola Mirkovic
Leiter Treuhand & Buchhaltung
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