Margenbesteuerung
Die Margenbesteuerung sorgt dafür, dass die MWST nicht auf dem gesamten Verkaufspreis berechnet wird, sondern nur auf Ihrer tatsächlichen Gewinnspanne.
Die Margenbesteuerung sorgt dafür, dass die MWST nicht auf dem gesamten Verkaufspreis berechnet wird, sondern nur auf Ihrer tatsächlichen Gewinnspanne (der Marge).
Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn Sie bestimmte Gegenstände von Privatpersonen oder anderen Verkäufern einkaufen, die keine Mehrwertsteuer abführen und somit auch keine Vorsteuer geltend machen konnten.
Für wen gilt diese Regelung?
Die Margenbesteuerung gilt in der Schweiz primär für den Handel mit Sammlerstücken.
Typischerweise betrifft dies:
- Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Skulpturen).
- Antiquitäten (bewegliche Gegenstände).
- Andere Sammlerstücke (z.B. Münzen, Briefmarken, Schmuck).
- Oldtimer (Motorfahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind).
Wichtig: Sie dürfen die Margenbesteuerung nur anwenden, wenn Sie den Gegenstand ohne Vorsteuerabzug (z.B. von einer Privatperson) gekauft haben.
Häufig gestellte Fragen
3 Antworten rund um das Thema
Das ist die entscheidende Frage! Beim fiktiven Vorsteuerabzug holen Sie sich die Steuer beim Kauf zurück, müssen aber beim Verkauf den gesamten Erlös mit 8,1 % versteuern. Bei der Margenbesteuerung hingegen zahlen Sie die Steuer nur auf Ihren Gewinn. Das ist besonders bei wertvollen Sammlerstücken oder Oldtimern mit hoher Marge oft viel günstiger. Wir rechnen für Sie beide Varianten durch, damit Sie den maximalen Cash-Vorteil für Ihr Portfolio nutzen.
Hier ist das Steueramt streng: In der Schweiz gilt ein Fahrzeug erst ab einem Alter von 30 Jahren (und bei Erhalt des originalen Zustands) als Oldtimer im Sinne der Margenbesteuerung. Für "Youngtimer", die jünger als 30 Jahre sind, kommt die Margenbesteuerung nicht in Frage – hier nutzen wir stattdessen den fiktiven Vorsteuerabzug, um Ihre Steuerlast beim Einkauf zu senken.
Leider nein. Die Marge berechnet sich rein aus der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis. Fremdkosten für die Restauration oder den Transport können Sie zwar als normalen Geschäftsaufwand verbuchen (und dort die Vorsteuer abziehen), sie reduzieren aber nicht die steuerpflichtige Marge des Gegenstands selbst.

Autor
Nikola Mirkovic
Leiter Treuhand & Buchhaltung
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