Der fiktive Steuerabzug ist ein Instrument des Schweizer Mehrwertsteuerrechts, das einem steuerpflichtigen Unternehmen erlaubt, beim Bezug eines gebrauchten, individualisierbaren beweglichen Gegenstands von einer nicht steuerpflichtigen Person einen fiktiven Vorsteuerabzug vorzunehmen. Obwohl beim Einkauf tatsächlich keine Mehrwertsteuer bezahlt oder ausgewiesen wurde, darf der Händler so tun, als wäre im Kaufpreis eine Vorsteuer enthalten gewesen, und diese vom Umsatz mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand für den Wiederverkauf im Inland bestimmt ist.
Warum es den fiktiven Steuerabzug gibt
Ohne diese Regelung würde ein Gebrauchtgegenstand doppelt mit Steuer belastet. Eine Privatperson hat beim ursprünglichen Kauf bereits die Mehrwertsteuer getragen, konnte diese aber nie zurückfordern. Verkauft sie den Gegenstand später an einen Händler, der ihn erneut mit voller Steuer weiterverkauft, käme es zu einer Steuerkumulation. Der fiktive Steuerabzug neutralisiert diesen Effekt: Der Händler entlastet sich beim Einkauf fiktiv und versteuert beim Verkauf nur den effektiven Mehrwert seiner Leistung. Wirtschaftlich wirkt das Verfahren damit ähnlich wie die Margenbesteuerung, ist aber technisch anders aufgebaut.
Voraussetzungen im Überblick
- Der Käufer ist selbst MWST-pflichtig und rechnet nach der effektiven Methode ab.
- Der Verkäufer ist nicht MWST-pflichtig (typischerweise eine Privatperson) und weist keine Steuer aus.
- Es handelt sich um einen gebrauchten, individualisierbaren beweglichen Gegenstand (etwa ein Fahrzeug, eine Uhr oder Kunst).
- Der Gegenstand ist für den Wiederverkauf im Inland bestimmt.
- Der Einkauf ist mit Kaufvertrag, Beleg und Angaben zum Verkäufer sauber dokumentiert.
Der fiktive Steuerabzug wird auf dem Einkaufspreis berechnet, indem die im Preis enthaltene Steuer herausgerechnet wird. Beim aktuellen Normalsatz von 8.1 Prozent entspricht das dem Faktor 8.1 / 108.1. Wichtig ist die Abgrenzung zur Margenbesteuerung: Bei der Margenbesteuerung wird nur die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis versteuert, beim fiktiven Steuerabzug hingegen zieht der Händler die fiktive Vorsteuer ab und versteuert den vollen Verkaufspreis. Beide Methoden führen bei korrekter Anwendung zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis, dürfen aber nicht vermischt werden.
Bedeutung für die Buchhaltung
Für Händler von Occasionen, Antiquitäten oder Sammlerstücken ist die korrekte Anwendung des fiktiven Steuerabzugs bares Geld wert. Fehler bei der Dokumentation oder eine unsaubere Trennung von normalen und begünstigten Geschäftsfällen führen bei einer MWST-Kontrolle rasch zu Aufrechnungen. Besonders heikel sind Fälle, in denen ein Gegenstand nachträglich exportiert oder für private Zwecke entnommen wird, denn dann muss der bereits geltend gemachte fiktive Steuerabzug rückgängig gemacht werden. Auch der Nachweis, dass der Verkäufer tatsächlich nicht steuerpflichtig war, muss jederzeit erbracht werden können. Als Treuhänder in Zug richten wir die Buchhaltung so ein, dass die begünstigten Einkäufe getrennt erfasst werden, die Belege vollständig abgelegt sind und die fiktive Vorsteuer in der MWST-Abrechnung jederzeit nachvollziehbar bleibt.
Ein Occasionshändler kauft von einer Privatperson ein gebrauchtes Auto für CHF 21'620.–. Da die Privatperson keine Mehrwertsteuer ausweist, rechnet der Händler die fiktive Vorsteuer heraus: CHF 21'620.– × 8.1 / 108.1 = CHF 1'620.–. Diese CHF 1'620.– kann er als fiktive Vorsteuer geltend machen. Verkauft er das Fahrzeug später für CHF 27'025.– inklusive MWST, versteuert er den vollen Verkauf, entlastet sich aber dank der fiktiven Vorsteuer um die CHF 1'620.– aus dem Einkauf.
