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AHV (1. Säule)

Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) ist die erste Säule der schweizerischen Vorsorge. Sie ist obligatorisch, wird im Umlageverfahren finanziert und sichert das Existenzminimum im Alter sowie im Todesfall der versicherten Person.

Die AHV, die Alters- und Hinterlassenenversicherung, bildet die erste Säule der schweizerischen Vorsorge und ist deren wichtigster staatlicher Pfeiler. Sie ist obligatorisch für alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten, und sichert das Existenzminimum im Alter sowie die Hinterbliebenen (Witwen, Witwer und Waisen) beim Tod einer versicherten Person. Ergänzt wird sie durch die Invalidenversicherung (IV), die bei Erwerbsunfähigkeit einspringt. Die AHV soll den grundlegenden Lebensbedarf decken, nicht aber den gewohnten Lebensstandard vollständig ersetzen - dafür sind die zweite und dritte Säule zuständig.

Umlageverfahren: das Solidaritätsprinzip

Die AHV wird im Umlageverfahren finanziert. Das bedeutet: Die Beiträge der heute Erwerbstätigen werden nicht individuell angespart, sondern direkt zur Auszahlung der laufenden Renten verwendet. Es besteht ein Solidaritätsvertrag zwischen den Generationen sowie zwischen höheren und tieferen Einkommen. Anders als die Pensionskasse, die nach dem Kapitaldeckungsverfahren funktioniert, bildet die AHV also kein persönliches Sparguthaben.

Beitragspflicht und Beitragssätze

Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, spätestens aber ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Nichterwerbstätige zahlen ab dem 21. Altersjahr ebenfalls Beiträge. Bei Angestellten wird der AHV-Beitrag direkt vom Lohn abgezogen und je zur Hälfte von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden getragen.

  • AHV-Beitragssatz: 8.7 Prozent des Lohnes, hälftig geteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (je 4.35 Prozent)
  • Hinzu kommen Beiträge an die IV und die Erwerbsersatzordnung (EO)
  • Selbständigerwerbende tragen ihre Beiträge vollständig selbst
  • Beitragslücken - etwa durch fehlende Beitragsjahre - führen zu einer tieferen Rente

Höhe der Rente und Beitragslücken

Die Höhe der späteren AHV-Rente hängt von zwei Faktoren ab: den Beitragsjahren (eine vollständige Beitragsdauer ist Voraussetzung für die Maximalrente) und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen über das gesamte Erwerbsleben. Fehlen Beitragsjahre - beispielsweise wegen eines Auslandaufenthalts oder eines verspäteten Beitragsbeginns -, entstehen Lücken, die die Rente dauerhaft schmälern. Es empfiehlt sich, den individuellen Kontoauszug bei der Ausgleichskasse regelmässig zu prüfen und allfällige Lücken frühzeitig zu klären. Diese Informationen sind allgemeiner Art und ersetzen keine persönliche Vorsorgeberatung.

Beispiel aus der Praxis

Eine angestellte Person mit einem Bruttolohn von CHF 80'000 pro Jahr zahlt zusammen mit dem Arbeitgeber 8.7 Prozent AHV, also CHF 6'960. Davon trägt die angestellte Person die Hälfte, nämlich 4.35 Prozent oder rund CHF 3'480, die direkt vom Lohn abgezogen werden. Die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der AHV-Beitragssatz?
Der AHV-Beitrag beträgt 8.7 Prozent des Lohnes. Bei Angestellten wird er hälftig getragen: je 4.35 Prozent durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zusätzlich fallen Beiträge an die IV und die Erwerbsersatzordnung (EO) an.
Ab wann muss ich AHV-Beiträge zahlen?
Die Beitragspflicht beginnt mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, spätestens aber ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Auch Nichterwerbstätige sind ab dem 21. Altersjahr beitragspflichtig.
Was passiert bei AHV-Beitragslücken?
Fehlende Beitragsjahre führen zu einer tieferen Rente. Eine vollständige Beitragsdauer ist Voraussetzung für die Maximalrente. Es lohnt sich, den Kontoauszug bei der Ausgleichskasse zu prüfen und Lücken frühzeitig zu schliessen.

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