Die Pensionskasse ist die berufliche Vorsorge nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und bildet die zweite Säule des schweizerischen Vorsorgesystems. Während die AHV das Existenzminimum sichert, soll die Pensionskasse den Erhalt des gewohnten Lebensstandards ermöglichen: Zusammen mit der AHV wird eine Rente von rund 60 Prozent des letzten Lohnes angestrebt. Anders als die AHV funktioniert die Pensionskasse im Kapitaldeckungsverfahren - jede versicherte Person spart ein individuelles Altersguthaben an.
Wer ist obligatorisch versichert?
Obligatorisch in der Pensionskasse versichert sind Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber einen bestimmten Mindestjahreslohn erreichen. Diese sogenannte Eintrittsschwelle liegt bei einem Jahreslohn von CHF 22'680 (Stand 2024/2025). Wer weniger verdient, ist im BVG-Obligatorium nicht versichert. Für die Aufnahme ins Alterssparen kommt zudem eine Altersgrenze hinzu, während die Risikodeckung für Tod und Invalidität bereits früher einsetzt.
Koordinationsabzug und versicherter Lohn
Nicht der gesamte Lohn wird in der Pensionskasse versichert. Vom Bruttolohn wird der sogenannte Koordinationsabzug abgezogen, damit der bereits durch die AHV abgedeckte Teil nicht doppelt versichert wird. Der verbleibende Betrag ist der koordinierte oder versicherte Lohn, auf dem die Altersgutschriften berechnet werden. Dieser Mechanismus stellt die Koordination zwischen erster und zweiter Säule sicher.
Altersgutschriften, Zins und Umwandlungssatz
Das Altersguthaben wächst durch jährliche Altersgutschriften, deren Höhe nach Alter gestaffelt ist: Je älter die versicherte Person, desto höher der prozentuale Gutschriftssatz auf dem versicherten Lohn. Hinzu kommt die Verzinsung des angesparten Kapitals, wobei für den obligatorischen Teil ein Mindestzinssatz gilt, den der Bundesrat jährlich festlegt. Bei der Pensionierung wird das angesparte Guthaben mit dem Umwandlungssatz in eine jährliche Rente umgerechnet.
- Eintrittsschwelle: Jahreslohn ab CHF 22'680 (Stand 2024/2025)
- Koordinationsabzug: reduziert den versicherten Lohn zur Abstimmung mit der AHV
- Altersgutschriften: nach Alter gestaffelte Sparbeiträge auf dem versicherten Lohn
- Mindestzinssatz: jährlich vom Bundesrat festgelegte Mindestverzinsung des obligatorischen Guthabens
- Umwandlungssatz: rechnet das Altersguthaben in eine lebenslange Rente um
Bei der Pensionierung besteht in der Regel die Wahl zwischen einer lebenslangen Rente, einem Kapitalbezug oder einer Kombination beider. Die richtige Wahl hängt von der persönlichen Situation, dem Gesundheitszustand, den Steuern und den Bedürfnissen der Hinterbliebenen ab. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Vorsorge- oder Steuerberatung.
Eine angestellte Person mit einem Bruttojahreslohn von CHF 80'000 überschreitet die Eintrittsschwelle klar und ist im BVG obligatorisch versichert. Nach Abzug des Koordinationsabzugs verbleibt ein versicherter Lohn, auf dem die nach Alter gestaffelten Altersgutschriften berechnet werden. Über das Erwerbsleben summieren sich diese Gutschriften plus Zins zum Altersguthaben, das bei der Pensionierung mit dem Umwandlungssatz in eine Rente umgerechnet wird.
