Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund erhobene Quellensteuer von 35 Prozent auf bestimmten Kapitalerträgen, insbesondere auf Dividenden von Kapitalgesellschaften und Zinsen aus Bankguthaben und Obligationen. Sie wird direkt an der Quelle abgezogen, also vom Schuldner der Leistung einbehalten und an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeliefert. Der Empfänger erhält nur den um 35 Prozent gekürzten Nettobetrag. Bei korrekter Deklaration im Wertschriftenverzeichnis kann die Verrechnungssteuer vollständig zurückgefordert werden.
Zweck der Verrechnungssteuer
Die Verrechnungssteuer ist in erster Linie eine Sicherungssteuer. Sie soll die ehrliche Deklaration von Kapitalerträgen und Vermögen fördern. Wer seine Erträge korrekt in der Steuererklärung angibt, erhält die einbehaltenen 35 Prozent zurück oder erhält sie an die Steuerrechnung angerechnet. Wer die Erträge verschweigt, verliert den Anspruch auf Rückerstattung und trägt die Steuer definitiv. Für ehrliche Steuerpflichtige ist die Verrechnungssteuer damit lediglich ein vorübergehender Liquiditätsentzug, kein endgültiger Verlust. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland gelten Sonderregeln: Sie können die Verrechnungssteuer nur im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens und meist nur teilweise zurückfordern.
Wann die Verrechnungssteuer anfällt
- Dividenden und Gewinnausschüttungen von Schweizer Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG.
- Zinsen auf Bankguthaben, sofern die Freigrenze überschritten wird.
- Zinsen aus Obligationen und ähnlichen Schuldverschreibungen.
- Erträge aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen wie Anlagefonds.
- Bestimmte Versicherungsleistungen und grössere Lotterie- und Geldspielgewinne.
- Nicht betroffen sind demgegenüber Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Wertschriften im Privatvermögen.
- Ausgenommen sind zudem Zinsen aus reinen Darlehen zwischen Privatpersonen ohne Obligationencharakter.
Für Unternehmen ist die Verrechnungssteuer vor allem bei Dividendenausschüttungen relevant. Schüttet eine GmbH oder AG eine Dividende aus, muss sie 35 Prozent an die Eidgenössische Steuerverwaltung abliefern und dies innert 30 Tagen mit dem entsprechenden Formular deklarieren. In bestimmten Konstellationen, etwa im Konzernverhältnis oder bei Beteiligungen, kann statt der Ablieferung das Meldeverfahren angewendet werden, das den effektiven Steuerbezug durch eine blosse Meldung ersetzt.
Rückerstattung und Fristen
Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz fordern die Verrechnungssteuer über die ordentliche Steuererklärung des Wohnsitzkantons zurück, indem sie die Erträge im Wertschriftenverzeichnis deklarieren. Juristische Personen stellen den Rückerstattungsantrag direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Wichtig ist die Einhaltung der Fristen: Der Rückerstattungsanspruch verjährt grundsätzlich drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung fällig wurde. Wird eine Dividende nicht oder verspätet deklariert, kann die Rückerstattung ganz verweigert werden, sodass die 35 Prozent definitiv verloren gehen. Ebenso muss die ausschüttende Gesellschaft die Ablieferung und Deklaration fristgerecht vornehmen, um Verzugszinsen zu vermeiden. Als Treuhänder in Zug stellen wir sicher, dass Ausschüttungen korrekt verbucht und deklariert sowie Rückforderungen fristgerecht geltend gemacht werden.
Eine GmbH in Zug schüttet eine Dividende von CHF 50'000.– aus. Sie muss davon 35 Prozent, also CHF 17'500.–, als Verrechnungssteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung abliefern. Der Gesellschafter erhält netto CHF 32'500.– ausbezahlt. Deklariert er die Dividende von CHF 50'000.– korrekt in seiner Steuererklärung, erhält er die CHF 17'500.– vollständig zurückerstattet oder an seine Steuerrechnung angerechnet.
