Die Quellensteuer ist eine Steuer auf dem Erwerbseinkommen, die nicht über die ordentliche Steuererklärung, sondern direkt an der Quelle, also beim Lohn, erhoben wird. Betroffen sind in erster Linie ausländische Arbeitnehmende mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die keine Niederlassungsbewilligung C besitzen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Quellensteuer bei jeder Lohnzahlung abzuziehen und periodisch an die zuständige kantonale Steuerbehörde abzuliefern. Für die betroffenen Arbeitnehmenden ersetzt der Quellensteuerabzug in vielen Fällen die ordentliche Veranlagung.
Wer der Quellensteuer unterliegt
Der Quellensteuer unterliegen ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C, etwa Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Grenzgängerbewilligung G. Auch Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz erwerbstätig sind, wie Grenzgänger, Wochenaufenthalter oder Verwaltungsräte mit Auslandwohnsitz, werden an der Quelle besteuert. Nicht der Quellensteuer unterliegen dagegen Schweizer Staatsangehörige sowie Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C; sie werden ordentlich veranlagt.
Pflichten des Arbeitgebers
- Ermittlung des korrekten Quellensteuertarifs anhand von Zivilstand, Kinderzahl und Konfession.
- Abzug der Quellensteuer bei jeder Lohnzahlung gemäss dem massgebenden Tarif.
- Periodische Abrechnung und Ablieferung der Steuer an die kantonale Steuerbehörde.
- Anmeldung neuer quellensteuerpflichtiger Mitarbeitender bei der zuständigen Behörde.
- Berücksichtigung von Sonderfällen wie dem 13. Monatslohn, Boni oder Teilzeitpensen.
- Abrechnung nach dem Recht des Wohnsitz- oder Aufenthaltskantons der arbeitnehmenden Person.
- Fristgerechte Ablieferung der abgezogenen Beträge, um Verzugsfolgen für den Betrieb zu vermeiden.
Der anwendbare Tarif richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der arbeitnehmenden Person, insbesondere nach Zivilstand, Anzahl Kinder und Kirchenzugehörigkeit. Die Tarife werden von den Kantonen festgelegt und unterscheiden sich entsprechend. Für den Arbeitgeber ist die korrekte Tarifzuordnung anspruchsvoll, da Änderungen der persönlichen Verhältnisse wie Heirat, Geburt eines Kindes oder Konfessionswechsel den Tarif beeinflussen und zeitnah berücksichtigt werden müssen. Fehler beim Quellensteuerabzug können zu Nachforderungen gegenüber dem Arbeitgeber führen.
Nachträgliche ordentliche Veranlagung
Übersteigt das Bruttoeinkommen einer quellenbesteuerten Person eine bestimmte Schwelle oder liegen weitere Einkünfte oder Vermögen vor, kann oder muss eine nachträgliche ordentliche Veranlagung erfolgen. Dabei wird die Person wie eine ordentlich besteuerte Person veranlagt, und die bereits bezahlte Quellensteuer wird angerechnet. Betroffene können zudem Abzüge wie Pensionskasseneinkäufe oder Säule-3a-Beiträge geltend machen, die im pauschalen Quellensteuertarif nicht enthalten sind, und so eine Rückerstattung erwirken. Für den Arbeitgeber ist die Quellensteuer ein fester Bestandteil einer sauberen Lohnbuchhaltung, denn falsche Tarife oder verpasste Meldungen führen zu Nachzahlungspflichten. Als Treuhänder in Zug übernehmen wir für Arbeitgeber die korrekte Quellensteuerabrechnung in der Lohnbuchhaltung und beraten Arbeitnehmende bei der nachträglichen Veranlagung.
Eine deutsche Fachkraft mit Aufenthaltsbewilligung B arbeitet bei einer Firma in Zug und verdient CHF 7'000.– brutto pro Monat. Der Arbeitgeber ermittelt den passenden Zuger Quellensteuertarif anhand von Zivilstand und Kinderzahl und zieht die Quellensteuer, zum Beispiel rund CHF 500.– pro Monat, direkt vom Lohn ab. Diesen Betrag liefert er periodisch an die kantonale Steuerverwaltung ab, sodass die Fachkraft keine separate Steuerrechnung für ihr Erwerbseinkommen erhält.
