Die Kapitalsteuer ist eine Steuer, die juristische Personen auf ihrem Eigenkapital entrichten. Anders als die Gewinnsteuer wird sie nicht auf dem Ertrag, sondern auf der Substanz des Unternehmens erhoben und fällt deshalb auch dann an, wenn ein Unternehmen keinen oder nur einen geringen Gewinn erzielt. Die Kapitalsteuer wird ausschliesslich von den Kantonen und Gemeinden erhoben; auf Bundesebene gibt es keine Kapitalsteuer. Im Kanton Zug sind die Sätze im schweizweiten Vergleich tief.
Was zum steuerbaren Eigenkapital gehört
Bemessungsgrundlage der Kapitalsteuer ist das steuerbare Eigenkapital der juristischen Person. Dieses setzt sich zusammen aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen Reserven sowie den erwirtschafteten Gewinnvorträgen. Auch stille Reserven, die als Gewinn versteuert wurden, zählen zum Eigenkapital. Verdecktes Eigenkapital, also fremdfinanzierte Mittel, die wirtschaftlich Eigenkapitalcharakter haben, kann von der Steuerbehörde unter bestimmten Voraussetzungen dem steuerbaren Kapital zugerechnet werden. Ein Bilanzverlust mindert das steuerbare Eigenkapital entsprechend, sodass die Kapitalsteuer bei angeschlagenen Gesellschaften tiefer ausfällt als bei solchen mit hohen Reserven.
Besonderheiten im Kanton Zug
- Die Kapitalsteuer wird nur auf Ebene Kanton und Gemeinde erhoben, nicht durch den Bund.
- Der Kanton Zug wendet tiefe Steuersätze auf das steuerbare Eigenkapital an.
- Die Gewinnsteuer wird teilweise an die Kapitalsteuer angerechnet, was die Belastung zusätzlich senkt.
- Die Steuer fällt auch bei geringem oder fehlendem Gewinn an, da sie an die Substanz anknüpft.
- Massgebend ist das Eigenkapital am Ende der Steuerperiode gemäss Bilanz.
- Ein Bilanzverlust reduziert das steuerbare Eigenkapital und damit die geschuldete Kapitalsteuer.
- Holdinggesellschaften profitieren in vielen Kantonen von reduzierten Kapitalsteuersätzen.
Ein für Unternehmen wichtiger Mechanismus ist die Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer, die der Kanton Zug vorsieht. Erzielt ein Unternehmen einen ausreichenden Gewinn, wird die bezahlte Gewinnsteuer ganz oder teilweise auf die geschuldete Kapitalsteuer angerechnet, sodass faktisch nur der höhere der beiden Beträge zu bezahlen ist. Diese Regelung entlastet ertragsstarke Gesellschaften spürbar.
Bedeutung für die Finanzplanung
Weil die Kapitalsteuer an das Eigenkapital anknüpft, beeinflussen Gewinnthesaurierung, Reservenbildung und Ausschüttungspolitik ihre Höhe. Ein Unternehmen mit hohen thesaurierten Gewinnen zahlt tendenziell mehr Kapitalsteuer als eines, das Gewinne ausschüttet. Gerade bei substanzstarken Gesellschaften ohne grosse laufende Gewinne, etwa Immobilien- oder Beteiligungsgesellschaften, kann die Kapitalsteuer spürbar ins Gewicht fallen, weil hier die Anrechnung der Gewinnsteuer teilweise ins Leere läuft. Als Treuhänder in Zug berücksichtigen wir die Kapitalsteuer in der Gesamtsteuerplanung, stimmen sie mit der Gewinnsteuer und der Ausschüttungsstrategie des Inhabers ab und behalten die Entwicklung des Eigenkapitals über die Jahre im Blick.
Eine AG in Zug weist ein steuerbares Eigenkapital von CHF 500'000.– aus (Aktienkapital CHF 100'000.– plus Reserven und Gewinnvortrag CHF 400'000.–). Bei einem tiefen Zuger Kapitalsteuersatz resultiert eine Kapitalsteuer von einigen hundert Franken pro Jahr. Erzielt die AG gleichzeitig einen Gewinn und bezahlt darauf Gewinnsteuer, wird diese an die Kapitalsteuer angerechnet, sodass die Kapitalsteuer oft vollständig durch die Gewinnsteuer abgedeckt ist.
