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Bezugsteuer

Die Bezugsteuer ist die Mehrwertsteuer auf Leistungen, die aus dem Ausland bezogen werden. Nach dem Reverse-Charge-Prinzip schuldet und deklariert der inländische Empfänger die Steuer selbst, statt dass sie der ausländische Anbieter fakturiert.

Die Bezugsteuer ist eine besondere Form der Mehrwertsteuer, die beim Bezug von Leistungen aus dem Ausland anfällt. Sie sorgt dafür, dass ausländische Leistungen gleich behandelt werden wie inländische und kein Wettbewerbsvorteil durch Steuerfreiheit entsteht. Das Besondere: Nicht der ausländische Anbieter rechnet die Schweizer MWST ab, sondern der inländische Empfänger schuldet und deklariert die Steuer selbst. Dieses Prinzip wird als Reverse Charge – also Umkehr der Steuerschuldnerschaft – bezeichnet.

Wann fällt Bezugsteuer an?

Bezugsteuer betrifft typischerweise Dienstleistungen, die ein ausländisches Unternehmen an einen Empfänger in der Schweiz erbringt und die am Ort des Empfängers als erbracht gelten. Da der Anbieter im Ausland sitzt und keine Schweizer MWST fakturiert, muss der Empfänger die Steuer selbst berechnen und abliefern. Häufige Beispiele sind:

  • Software-Lizenzen, Cloud- und Online-Dienste ausländischer Anbieter
  • Beratungs-, Werbe- und Marketingleistungen aus dem Ausland
  • Rechts- und Übersetzungsdienstleistungen ausländischer Firmen
  • Übertragung und Einräumung von Rechten (z. B. Lizenzen, Immaterialgüter)

Wer muss die Bezugsteuer deklarieren?

Steuerpflichtige Unternehmen deklarieren die Bezugsteuer im Rahmen ihrer ordentlichen MWST-Abrechnung. Rechnen sie nach der effektiven Methode ab, können sie die deklarierte Bezugsteuer in der Regel im gleichen Zug als Vorsteuer wieder abziehen, sofern die Leistung für die steuerbare Tätigkeit bezogen wurde – wirtschaftlich ist der Vorgang dann neutral. Auch nicht steuerpflichtige Personen und Unternehmen können bezugsteuerpflichtig werden, wenn sie innerhalb eines Jahres für mehr als CHF 10'000 solche Leistungen aus dem Ausland beziehen.

Gerade bei digitalen Dienstleistungen wird die Bezugsteuer oft übersehen. Viele Unternehmen beziehen Software-Abos, Cloud-Speicher oder Online-Werbung von Anbietern im Ausland, ohne zu wissen, dass sie darauf selbst MWST deklarieren müssen. Bei einer Kontrolle der ESTV können nicht deklarierte Bezüge zu Nachforderungen führen. Eine saubere Erfassung ausländischer Rechnungen in der Buchhaltung ist deshalb wichtig.

Zusammengefasst schliesst die Bezugsteuer eine Lücke im Mehrwertsteuersystem: Sie stellt sicher, dass auch grenzüberschreitend bezogene Dienstleistungen der Schweizer MWST unterliegen. Für steuerpflichtige Unternehmen mit vollem Vorsteuerabzug ist sie meist ein reiner Durchlaufposten, für nicht steuerpflichtige Empfänger hingegen eine echte zusätzliche Belastung, die aktiv deklariert werden muss.

Beispiel aus der Praxis

Eine Schweizer GmbH bezieht während eines Jahres Online-Werbung und Software-Lizenzen von ausländischen Anbietern für insgesamt CHF 20'000.–. Da diese Leistungen im Ausland ohne Schweizer MWST fakturiert werden, muss die GmbH darauf 8.1 % Bezugsteuer, also CHF 1'620.–, selbst deklarieren. Rechnet sie effektiv ab und nutzt die Leistungen geschäftlich, kann sie denselben Betrag als Vorsteuer abziehen.

Häufige Fragen

Was ist die Bezugsteuer einfach erklärt?
Die Bezugsteuer ist die Schweizer MWST auf Leistungen, die aus dem Ausland bezogen werden. Weil der ausländische Anbieter keine Schweizer Steuer fakturiert, muss der inländische Empfänger die Steuer nach dem Reverse-Charge-Prinzip selbst berechnen und der ESTV abliefern.
Ab welchem Betrag muss ich Bezugsteuer bezahlen?
Steuerpflichtige Unternehmen deklarieren die Bezugsteuer auf allen betroffenen Leistungen. Nicht steuerpflichtige Personen werden bezugsteuerpflichtig, sobald sie pro Jahr für mehr als CHF 10'000 solche Leistungen aus dem Ausland beziehen.
Kann ich die Bezugsteuer als Vorsteuer abziehen?
Ja, wenn das Unternehmen effektiv abrechnet und die Leistung für die steuerbare Geschäftstätigkeit bezogen wurde. Dann wird die deklarierte Bezugsteuer im gleichen Zug als Vorsteuer abgezogen, womit der Vorgang wirtschaftlich neutral ist.

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