Die Einzelfirma, auch Einzelunternehmen genannt, ist die einfachste und in der Schweiz am häufigsten gewählte Form der Selbständigkeit. Eine einzelne natürliche Person betreibt dabei auf eigenen Namen und eigene Rechnung ein Gewerbe. Die Einzelfirma ist keine eigene juristische Person: Inhaber und Unternehmen bilden rechtlich eine Einheit. Genau deshalb ist die Gründung unbürokratisch und kostengünstig, denn es braucht weder eine notarielle Beurkundung noch ein Mindestkapital. Die selbständige Erwerbstätigkeit beginnt mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit.
Haftung mit dem Privatvermögen
Der grösste Unterschied zu GmbH und AG liegt in der Haftung: Der Inhaber einer Einzelfirma haftet unbeschränkt und mit seinem gesamten Privatvermögen für alle Geschäftsschulden. Es gibt keine Trennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen. Läuft das Geschäft schlecht, sind auch persönliche Ersparnisse, Wertschriften oder Liegenschaften dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt. Dieses erhöhte persönliche Risiko ist der Preis für die einfache und günstige Gründung und sollte bei kapitalintensiven oder haftungsträchtigen Tätigkeiten sorgfältig abgewogen werden.
Handelsregister und Pflichten
Ob ein Eintrag ins Handelsregister nötig ist, hängt vom Umsatz ab. Erzielt die Einzelfirma einen Jahresumsatz von CHF 100’000 oder mehr, ist der Eintrag ins Handelsregister obligatorisch. Darunter ist er freiwillig, kann aber Vorteile bei Vertrauen und Bonität bringen. Der Firmenname muss zwingend den Familiennamen des Inhabers enthalten. Auch die Mehrwertsteuerpflicht knüpft an die Umsatzgrenze von CHF 100’000 an. Buchführungspflichten bestehen ebenfalls: Kleine Einzelfirmen mit weniger als CHF 500’000 Umsatz dürfen eine vereinfachte Buchhaltung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen führen.
Voraussetzungen und Merkmale
- Inhaber ist eine einzige natürliche Person.
- Kein Mindestkapital erforderlich.
- Unbeschränkte Haftung mit dem gesamten Privatvermögen.
- Handelsregistereintrag ab CHF 100’000 Jahresumsatz obligatorisch.
- Firmenname muss den Familiennamen des Inhabers enthalten.
- Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse als selbständig Erwerbende Person.
Steuerlich wird der Gewinn der Einzelfirma nicht separat besteuert, sondern zusammen mit dem übrigen Einkommen des Inhabers als Einkommen der natürlichen Person veranlagt. Eine Doppelbesteuerung wie bei Kapitalgesellschaften entfällt. Die Einzelfirma eignet sich besonders für Freischaffende, Handwerkerinnen und Kleingewerbe mit überschaubarem Risiko. Wächst das Unternehmen, ist eine spätere Umwandlung in eine GmbH oder AG jederzeit möglich.
Ein Grafiker startet als Einzelfirma ohne Startkapital. Im ersten Jahr erzielt er CHF 80’000 Umsatz und ist deshalb weder eintragungs- noch mehrwertsteuerpflichtig. Im dritten Jahr steigt sein Umsatz auf CHF 120’000. Nun muss er die Einzelfirma ins Handelsregister eintragen lassen und sich bei der Mehrwertsteuer anmelden.
