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Unfallversicherung (UVG)

Die Unfallversicherung nach UVG ist für alle Arbeitnehmenden in der Schweiz obligatorisch. Sie deckt Berufsunfälle, Berufskrankheiten und – ab 8 Stunden pro Woche – auch Nichtberufsunfälle.

Die Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ist für alle Arbeitnehmenden in der Schweiz obligatorisch. Sie schützt vor den wirtschaftlichen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten und übernimmt Heilungskosten, Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit sowie Renten bei bleibender Invalidität oder im Todesfall. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, seine Mitarbeitenden gegen Unfälle zu versichern.

Berufsunfall und Nichtberufsunfall

Die UVG unterscheidet zwei Deckungsbereiche. Die Berufsunfallversicherung (BU) deckt Unfälle bei der Arbeit sowie Berufskrankheiten und wird vollständig vom Arbeitgeber bezahlt. Die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) deckt Unfälle in der Freizeit. Sie ist obligatorisch für alle, die mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber tätig sind; die Prämie dafür wird üblicherweise den Arbeitnehmenden über den Lohnabzug belastet.

  • Berufsunfall (BU): Unfälle bei der Arbeit und Berufskrankheiten – Prämie zahlt der Arbeitgeber
  • Nichtberufsunfall (NBU): Freizeitunfälle ab 8 Std./Woche – Prämie meist zulasten Arbeitnehmende
  • Leistungen: Heilungskosten, Taggeld, Invaliden- und Hinterlassenenrenten
  • Taggeld ab dem 3. Tag nach dem Unfall (80 % des versicherten Verdienstes)
  • Wer unter 8 Std./Woche arbeitet, muss Freizeitunfälle privat über die Krankenkasse decken

Pflichten des Arbeitgebers

Jeder Arbeitgeber muss seine Angestellten bei einem zugelassenen Unfallversicherer – etwa der Suva oder einem privaten Versicherer – anmelden. Die Berufsunfallprämie trägt zwingend der Arbeitgeber, während die Prämie für Nichtberufsunfälle grundsätzlich den Arbeitnehmenden über den Lohn abgezogen werden darf. Diese Abzüge und Meldungen laufen über die Lohnbuchhaltung und müssen korrekt abgerechnet werden.

Das UVG-Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes und wird ab dem dritten Tag nach dem Unfall ausbezahlt. Der versicherte Höchstverdienst ist gesetzlich begrenzt; für Löhne darüber empfiehlt sich eine ergänzende UVG-Zusatzversicherung nach VVG. Wichtig für Teilzeitkräfte: Wer weniger als 8 Stunden pro Woche arbeitet, ist nur gegen Berufsunfälle versichert und muss Freizeitunfälle über die Grundversicherung der Krankenkasse abdecken.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mitarbeiter mit einem Monatslohn von CHF 6’000 verunfallt beim Skifahren in der Freizeit und fällt sechs Wochen aus. Da er Vollzeit arbeitet, ist er über die NBU gedeckt. Die Unfallversicherung übernimmt die Heilungskosten und zahlt ab dem 3. Tag ein Taggeld von 80 % des Lohns, also rund CHF 158 pro Tag.

Häufige Fragen

Ist die Unfallversicherung nach UVG obligatorisch?
Ja. Für alle Arbeitnehmenden in der Schweiz ist die Unfallversicherung nach UVG obligatorisch. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeitenden bei einem zugelassenen Versicherer wie der Suva oder einem privaten Anbieter anmelden.
Wer zahlt die Prämien der UVG?
Die Prämie für Berufsunfälle trägt vollständig der Arbeitgeber. Die Prämie für Nichtberufsunfälle darf grundsätzlich den Arbeitnehmenden über den Lohn abgezogen werden. Die Abrechnung erfolgt über die Lohnbuchhaltung.
Bin ich auch in der Freizeit versichert?
Ja, sofern Sie mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeiten – dann greift die Nichtberufsunfallversicherung. Wer weniger arbeitet, ist nur gegen Berufsunfälle gedeckt und muss Freizeitunfälle über die Krankenkasse absichern.

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