Abschreibungen sind der buchhalterische Ausdruck des Wertverlusts, den ein Anlagegut über seine Nutzungsdauer erleidet. Kauft ein Unternehmen eine Maschine, einen Firmenwagen oder EDV-Ausstattung, dürfen diese Kosten nicht sofort vollständig als Aufwand verbucht werden. Stattdessen werden sie über mehrere Jahre verteilt – jedes Jahr wird ein Teil als Abschreibungsaufwand in der Erfolgsrechnung erfasst, während der Buchwert des Guts in der Bilanz entsprechend sinkt. So folgt die Buchhaltung dem Grundsatz der periodengerechten Abgrenzung und zeigt ein realistisches Bild des Anlagevermögens.
Rechtliche Grundlage im Schweizer Obligationenrecht
Das Obligationenrecht verlangt in Art. 960a OR, dass Aktiven höchstens zum Anschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert und um wertmindernde Einflüsse korrigiert werden. Abschreibungen sind also handelsrechtlich Pflicht, sobald ein Anlagegut an Wert verliert. Steuerlich akzeptiert die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) pauschale Höchstsätze, die in ihren Merkblättern festgelegt sind. Diese Sätze bilden die Obergrenze der steuerlich abzugsfähigen Abschreibung. Weil der Aufwand den steuerbaren Gewinn reduziert, ohne dass tatsächlich Liquidität abfliesst, sind Abschreibungen ein zentrales und legales Instrument der Steuerplanung für KMU.
Lineare und degressive Methode
In der Praxis dominieren zwei Verfahren. Bei der linearen Abschreibung wird jedes Jahr der gleiche Betrag vom Anschaffungswert abgeschrieben – etwa 20 Prozent über fünf Jahre. Bei der degressiven Abschreibung wird ein fester Prozentsatz jeweils auf den verbleibenden Buchwert angewendet; dadurch sind die Beträge zu Beginn hoch und nehmen kontinuierlich ab. Die ESTV nennt für die degressive Methode meist doppelt so hohe Sätze wie für die lineare. Welche Methode sinnvoll ist, hängt von der Nutzungsintensität und der steuerlichen Ausgangslage ab.
- Mobilien wie Maschinen und Mobiliar: meist 25 % degressiv bzw. 12,5 % linear pro Jahr
- Fahrzeuge: bis 40 % degressiv bzw. 20 % linear
- EDV, Software und Hardware: bis 40 % degressiv
- Geschäftsgebäude: rund 4 % degressiv auf den Gebäudewert (ohne Landwert)
- Sofortabschreibung: geringwertige Güter können im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden
Buchhalterisch wird der Abschreibungsaufwand im Soll auf ein Aufwandskonto und im Haben direkt auf das Aktivkonto oder auf ein Wertberichtigungskonto gebucht. Ein sauberes Anlageverzeichnis dokumentiert für jedes Gut Anschaffungswert, Zugangsdatum, angewandten Satz und aktuellen Buchwert – die Grundlage für einen prüfungssicheren Jahresabschluss.
Ein Zuger Handwerksbetrieb kauft einen Lieferwagen für CHF 48'000. Bei linearer Abschreibung über fünf Jahre (20 %) verbucht er jährlich CHF 9'600 als Aufwand; nach fünf Jahren steht der Wagen mit CHF 0 in der Bilanz. Wählt er stattdessen 40 % degressiv, schreibt er im ersten Jahr CHF 19'200 ab, im zweiten Jahr 40 % von CHF 28'800, also CHF 11'520 – der höhere Anfangsaufwand senkt den steuerbaren Gewinn früher.
