Personenbezogene Steuern in der Geschäftswelt
Quellensteuer und Teilbesteuerung der Dividendenbezüge – was Unternehmer und Aktionäre wissen müssen.
Quellensteuer
Die Quellensteuer ist in der Schweiz eine spezielle Art der Einkommenssteuer, die direkt an der Quelle (d.h. beim Zahler) abgezogen und an das Steueramt abgeführt wird.
Sie dient als vereinfachtes Verfahren zur Besteuerung von Personen, die noch keinen vollständigen steuerrechtlichen Status in der Schweiz haben.
Wer ist quellensteuerpflichtig?
Die Quellensteuer betrifft hauptsächlich:
1. Ausländische Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz: Personen, die in der Schweiz wohnen und arbeiten, aber keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen. Ausnahme: Personen, deren Ehepartner eine Niederlassungsbewilligung C oder den Schweizer Pass besitzt, werden in der Regel ordentlich veranlagt.
2. Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz: Zum Beispiel Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Künstler, Sportler oder Verwaltungsräte, die in der Schweiz ein Erwerbseinkommen erzielen.
Wie funktioniert der Abzug?
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die geschuldete Steuer (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern) direkt vom Bruttolohn abzuziehen und an die kantonale Steuerverwaltung zu überweisen.
- Für die quellensteuerpflichtige Person ist die Steuerschuld damit in der Regel beglichen. Es muss keine jährliche Steuererklärung ausgefüllt werden.
Good to know:
- Kantonale Unterschiede: Die Quellensteuertarife sind kantonal unterschiedlich und hängen von Ihrem Bruttoeinkommen, Ihrem Zivilstand und der Anzahl der Kinder ab.
- Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV): Bei einem Bruttojahreseinkommen über CHF 120'000 oder bei erheblichen nicht quellensteuerbaren Zusatzeinkünften muss nachträglich eine ordentliche Steuererklärung ausgefüllt werden. Bereits bezahlte Quellensteuern werden angerechnet.
Teilbesteuerung der Dividendenbezüge
Normalerweise wird der Gewinn einer Aktiengesellschaft (AG) oder GmbH zweimal besteuert:
1. Erste Besteuerung: Die Gesellschaft zahlt auf den Unternehmensgewinn Gewinnsteuer (juristische Person).
2. Zweite Besteuerung: Der Aktionär zahlt auf die ausgeschüttete Dividende Einkommenssteuer (natürliche Person).
Die Teilbesteuerung reduziert die zweite Besteuerung (die Einkommenssteuer auf der Dividende), um diese Ungleichheit zu korrigieren. Dies wäre sonst nicht fair gegenüber den Aktionären.
Wer profitiert von der Teilbesteuerung?
Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Aktionär eine qualifizierte Beteiligung hält.
Voraussetzung: Sie müssen als natürliche Person mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft halten.
Wie funktioniert die Teilbesteuerung?
Bei der Teilbesteuerung wird die Dividende nicht zu 100%, sondern nur zu einem reduzierten Prozentsatz als steuerbares Einkommen angerechnet.
- Direkte Bundessteuer (DBG): Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen werden im Privat- und Geschäftsvermögen zu 70% besteuert.
- Kantons- und Gemeindesteuern (StHG): Hier gilt eine Mindestbesteuerung von 50%. Das heisst, die Kantone müssen Dividenden von qualifizierten Beteiligungen zu mindestens 50% besteuern (viele Kantone wenden genau 50% an – dies gilt es je nach Kanton zu prüfen.)
Ein beeindruckendes Rechenbeispiel:
Nehmen wir an, Sie erhalten eine Dividende von CHF 10'000 aus Ihrer qualifizierten Beteiligung:
Beim Bund: Für die Direkte Bundessteuer werden lediglich CHF 7'000 als steuerbares Einkommen angerechnet. Ihre Ersparnis: 30% der Dividende (CHF 3'000) bleiben beim Bund steuerfrei!
Beim Kanton: Bei den meisten Kantonen (z.B. bei Anwendung des Mindestsatzes) werden sogar nur CHF 5'000 als steuerbares Einkommen verbucht. Ihre Ersparnis: 50% der Dividende (CHF 5'000) bleiben auf kantonaler und kommunaler Ebene steuerfrei!

Autor
Nikola Mirkovic
Leiter Treuhand & Buchhaltung
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