Das Testament: So sichern Sie Ihren letzten Willen rechtssicher ab
Wer sich zu Lebzeiten nicht um seinen Nachlass kümmert, überlässt die Verteilung seines Vermögens dem Gesetz. Erfahren Sie, wie Sie mit einem Testament Ihre Liebsten absichern, Streitigkeiten vermeiden und die neuen Freiheiten des Schweizer Erbrechts optimal nutzen.
Die Lücke zwischen Gesetz und Wunsch
Viele Menschen schieben die Nachlassplanung auf, weil die Auseinandersetzung mit der eigenen Endlichkeit schwerfällt. Doch ohne klare Regelung entstehen oft Probleme: Unverheiratete Partner gehen leer aus, und Pflichtteile schränken die Verteilungsfreiheit ein. Seit Januar 2023 haben Sie zwar mehr Spielraum, doch nur wer ein gültiges Testament verfasst, kann über diesen freien Teil auch wirklich verfügen.
Experten-Tipp: Die vergrösserte freie Quote. Seit der Erbrechtsreform 2023 wurden die Pflichtteile der Nachkommen reduziert. Das bedeutet für Sie: Sie können über einen grösseren Teil Ihres Vermögens (die „freie Quote") völlig frei bestimmen. Dies ist besonders wertvoll, um Lebenspartner besser abzusichern oder gemeinnützige Organisationen zu berücksichtigen.
Eigenhändig oder öffentlich beurkundet?
In der Schweiz gibt es zwei Hauptwege, ein Testament zu verfassen:
- Das eigenhändige Testament: Es muss von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet sein. Es ist kostengünstig, birgt aber das Risiko von Formfehlern.
- Das öffentlich beurkundete Testament: Dies ist die sicherste Form. Es wird unter Mitwirkung einer Urkundsperson erstellt.
- Sichere Hinterlegung: Ein Testament sollte so aufbewahrt werden, dass es im Todesfall auch gefunden und der Behörde eingereicht wird.
Fazit
Ein rechtssicheres Testament schafft Klarheit und verhindert Familienkonflikte in einer emotional schwierigen Zeit.
Häufig gestellte Fragen
3 Antworten rund um das Thema
Es gilt die gesetzliche Erbfolge (Blutserbfolge). Zuerst erben Ehepartner und Nachkommen, danach Eltern und deren Nachkommen.
Ja, Sie können ein handschriftliches Testament jederzeit vernichten oder durch ein neues ersetzen. Wichtig ist, dass das aktuellste Dokument eindeutig als solches erkennbar ist.
Nur das „öffentlich beurkundete Testament" erfordert eine Urkundsperson. Diese Form ist jedoch dringend empfohlen, um die Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung zweifelsfrei zu belegen.

Autor
Adis Kavazovic
Leiter Versicherung & Finanzplanung
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